Denken Sie nicht nur daran, für sich das Beste mit Ihrem Geld zu machen. Überlegen Sie auch einmal, was mit Ihrem Vermögen passieren würde, wenn Sie morgen sterben würden.
Haben Sie kein Testament gemacht, regelt das Gesetz, wer wieviel von Ihrem Vermögen erhält. Das muss nicht immer in Ihrem Sinn sein. Anhand verschiedener Fallgruppen möchte ich Ihnen ein paar Denkanstöße geben, ob ein Testament für Sie sinnvoll sein könnte:
Ehepaare ohne gemeinsame Kinder
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass Ehepaare sich gegenseitig allein beerben. Dem ist aber nicht so: Neben dem überlebenden Ehepartner erben auch noch die Eltern des Erblassers oder – falls die Eltern bereits verstorben sind – die Geschwister des Erblassers. Der überlebende Partner beziehungsweise die Partnerin und seine Schwiegereltern bzw. Schwager/Schwägerin(nen) bilden eine sogenannte Miterbengemeinschaft. Besonders dann, wenn den Ehegatten gemeinsam oder dem Erblasser allein eine Immobilie gehörte, kann es leicht zu Unstimmigkeiten über die Aufteilung des Erbes kommen. Denn auch wenn der Ehegatte die größte Erbquote der Erbengemeinschaft hat (je nach Güterstand, in dem die Ehegatten verheiratet waren, die Hälfte oder drei Viertel des Vermögens) kann er nicht allein über die Immobilie bestimmen. Können sich die Miterben nicht einigen, kann es sogar zur Teilungsversteigerung kommen, bei der die Immobilie (zwangs-)versteigert und der Erlös aufgeteilt wird.
Wollen Sie Ihrem Ehepartner solchen Ärger ersparen, setzen Sie ihn doch einfach mit einem handschriftlich verfassten und unterschriebenen Testament als Alleinerben ein!
Ehepaare mit gemeinsamen Kindern
Wieviel der überlebende Partner erbt, richtet sich nach dem Güterstand. Haben die Ehegatten einen Ehevertrag abgeschlossen und damit Gütertrennung vereinbart, erbt der Ehegatte bei einem Kind die Hälfte des Vermögens, bei zwei Kindern ein Drittel und bei drei und mehr Kindern ein Viertel. Ohne Ehevertrag, also wenn das Paar eine Zugewinngemeinschaft hatte, erhält er die Hälfte. Das bedeutet aber auch, dass er mit seinen Kindern eine Miterbengemeinschaft bildet, bei der sich die restlichen Erbquotenteile auf die Kinder verteilen. Das kann insbesondere dann zum Problem werden, wenn ein Kind das Haus, in dem der überlebende Ehegatte wohnt, „zu Geld machen“ will. Hat der Ehegatte nicht genügend liquides Vermögen, um sein Kind auszubezahlen, muss er womöglich die liebgewonnene Wohnung räumen.
Wollen Sie Ihren Ehegatten gegen unliebsame Miterben absichern – und schon oft wurden aus den liebsten Kindern Hyänen, wenn es ums Geld geht – müssen Sie ein Testament verfassen. Darin könnten Sie beispielsweise Ihren Ehegatten als Alleinerben einsetzen und den Kindern (Geld-)vermächtnisse zukommen lassen. Oder Sie machen gleich gemeinsam mit Ihrem Gatten ein sogenanntes Berliner Testament. In diesem setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bedenken die Kinder erst als Schlusserben nach dem Letztversterbenden. Berücksichtigen muss man dabei immer, dass die Kinder gegebenenfalls Pflichtteilsansprüche gegen den überlebenden Partner geltend machen können, wenn sie im ersten Erbfall gar nichts erhalten.
Mehr über unsere Finanzexpertin Stefanie Kühn erfahren Sie hier.
Stefanie Kühn, Finanzberaterin
Sie gehört zu den Pionieren der Finanzberatung auf Honorarbasis. Sie tritt in der Öffentlichkeit und auch beim Ministerium für Verbraucherschutz für eine Stärkung der Honorarberatung ein.

