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Was Vermieter dürfen und was nicht

Was Vermieter dürfen und was nicht. (Bild: thinkstock)
Was Vermieter dürfen und was nicht. (Bild: thinkstock)

Das Wohnungsangebot wird immer knapper, dadurch steigen die Mieten ständig weiter an. Gerade in Großstädten wie München oder Hamburg ist die Lage auf dem Wohnungsmarkt angespannt. Doch nicht jede Mieterhöhung ist gerechtfertigt. Finanztest erklärt, was der Vermieter darf und was nicht.

Mieterhöhungen geben Anlass für Diskussionen, wenn sich Vermieter und Mieter nicht über den zulässigen Aufschlag einig sind. Doch der Gesetzgeber hat klare Grundsätze aufgestellt. Sowohl für den Vermieter, als auch den Mieter existieren klare Regeln und Pflichten. Mieter sollten deshalb prüfen, ob die angekündigte Mieterhöhung auch gerechtfertigt ist.

Grundsätzlich gilt: Auch wenn im Mietvertrag keine Regelung zur Erhöhung vereinbart wurde, kann der Eigentümer einer frei finanzierten Wohnung die Miete bis zur sogenannten ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Aber es gibt eine Begrenzung nach oben: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um 20 Prozent steigen.

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Staffel- und Indexmiete
Wurde im Mietvertrag eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart, erhöht sich die Miete automatisch. Bei einer Staffelmiete wird die Erhöhung von vornherein festgesetzt. Eine Indexmiete orientiert sich an einem Index wie etwa den allgemeinen Lebenshaltungskosten. Dafür darf der Vermieter die Miete bei einer Staffelmiete nicht aus anderen Gründen erhöhen und bei der Indexmiete nur, wenn er vom Gesetzgeber verpflichtet wurde, eine Modernisierung durchzuführen.

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Neue Gesetzgebung
Vorteile haben Mieter, wenn für sie die neue vom Bundestag beschlossene Änderung des Mietrechts gilt. „Danach dürfen die Landesregierungen per Verordnung Gebiete festsetzen, in denen, die Versorgung (…)mit Mietwohnungen (…)zu angemessenen Bedingungen (…) besonders gefährdet ist.‘ In solchen Gebieten dürfen Vermieter die Miete nur noch um höchstens 15 Prozent innerhalb von drei Jahren erhöhen“, berichten die Experten von Finanztest. Allerdings müsse das Gesetz noch in den Bundesrat, heißt es weiter.

Mieterhöhungen immer genau prüfen
Eine genaue Prüfung der Mieterhöhung lohnt sich immer. Laut Finanztest habe der Mieterverein Berlin bei jeder vierten Erhöhung Mängel entdeckt, wie etwa, dass der Mietspiegel falsch angewendet wurde oder ungültiges Zahlenmaterial zugrunde lag. Unwirksam sei eine Mieterhöhung auch dann, wenn der Vermieter sie nicht von allen verlangt, die als Mieter im Vertrag stehen, heißt es weiter.

Wer sich unsicher ist, sollte sich in jedem Fall von Spezialisten beraten lassen, ehe er reagiert. Denn wer einer Mieterhöhung zustimmt, die eigentlich gar nicht verlangt werden durfte, muss sie zahlen. Wer dagegen eine korrekte Mieterhöhung verweigert, kann im schlechtesten Fall mit einer Klage rechnen und muss dann auch noch Gerichtskosten und die Honorare für den Rechtsanwalt tragen.

Das gilt für Modernisierungen
Wird eine Wohnung modernisiert, darf der Vermieter die Investition prozentual umlegen. „Bei Modernisierungen dürfen Vermieter elf Prozent der Investition auf die Jahresmiete umlegen. Die Begrenzung der Mieterhöhung auf höchstens 20 Prozent in drei Jahren zählt hier nicht. Der Einbau einer Gasetagenheizung für 10.000 Euro in einem bisher ofenbeheizten Altbau führt so zu einer Mietsteigerung von 92 Euro monatlich“, so die Experten von Finanztest.

Das gilt allerdings nur für Modernisierungen, die den Wohnwert auch dauerhaft steigern. Kosten für Reparaturen und Renovierungen darf ein Vermieter nicht umlegen.

Den vollständigen Bericht von Finanztest zum Thema „Mieterhöhungen“ finden Sie hier (kostenpflichtig).