Werbung
Deutsche Märkte schließen in 4 Minuten
  • DAX

    18.114,62
    +253,82 (+1,42%)
     
  • Euro Stoxx 50

    5.003,94
    +67,09 (+1,36%)
     
  • Dow Jones 30

    38.466,91
    +226,93 (+0,59%)
     
  • Gold

    2.333,20
    -13,20 (-0,56%)
     
  • EUR/USD

    1,0702
    +0,0046 (+0,43%)
     
  • Bitcoin EUR

    62.308,62
    +786,35 (+1,28%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.437,94
    +23,18 (+1,64%)
     
  • Öl (Brent)

    82,66
    +0,76 (+0,93%)
     
  • MDAX

    26.618,38
    +328,65 (+1,25%)
     
  • TecDAX

    3.283,33
    +66,38 (+2,06%)
     
  • SDAX

    14.248,22
    +194,97 (+1,39%)
     
  • Nikkei 225

    37.552,16
    +113,55 (+0,30%)
     
  • FTSE 100

    8.042,77
    +18,90 (+0,24%)
     
  • CAC 40

    8.099,89
    +59,53 (+0,74%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.688,80
    +237,50 (+1,54%)
     

Gutscheine – länger gültig, als mancher glaubt

Gutscheine – länger gültig, als mancher glaubt. (Bild: thinkstock)
Gutscheine – länger gültig, als mancher glaubt. (Bild: thinkstock)

Ob Parfümerie, Online-Buchhandel oder Restaurantbesuch - Gutscheine kommen als Geschenk immer gut an. Nach aktuellen Schätzungen des Einzelhandels lagen allein im vergangenen Jahr Gutscheine im Wert von über zwei Milliarden Euro unter deutschen Weihnachtsbäumen. Aber wie lange ist ein Gutschein eigentlich wirklich gültig, sind sie übertragbar und welche Rechte haben Verbraucher nach der Ablaufzeit. Yahoo! Finanzen hat bei Rechtsexperten nachgefragt.

Gutscheine sind eigentlich eine tolle Sache. Der Beschenkte sucht sich einfach selbst aus, was er gerne möchte. Aber was, wenn sich nichts Passendes finden lässt oder das ausgesuchte Produkt günstiger ist, als der auf dem Gutschein eingetragene Betrag? Kann man sich den Gegenwert dann auszahlen lassen? Und wie sieht es eigentlich mit der Laufzeit von Gutscheinen aus?

Wie lange sind Gutscheine nach dem Gesetz gültig?
Auf vielen Gutscheinen ist ein Verfallsdatum von einem Jahr angegeben. Doch was die meisten nicht wissen: „Nach dem Gesetz sind Gutscheine grundsätzlich drei Jahre gültig, egal welche Laufzeit der Aussteller darauf vermerkt hat. Die drei Jahre werden ab dem Ende des Jahres gerechnet, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Nur in Ausnahmen kann die Laufzeit kürzer sein, etwa wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, für die im folgenden Jahr die Lohnkosten ansteigen", so Julia Rehberg, Juristin bei der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. gegenüber Yahoo! Finanzen.

WERBUNG

Was ist mit Gutscheinen aus Werbeaussendungen?
Unter die Drei-Jahres-Frist fallen jedoch nur Gutscheine, für die auch ein Gegenwert bezahlt wurde. Kupons die beispielsweise per Post im Rahmen von Werbeaktionen an Kunden versandt werden, dürfen vom Aussteller beliebig befristet werden. Bekommen Sie zum Beispiel von einem Bekleidungshaus regelmäßig Gutscheine zum Geburtstag, müssen diese aber im Zeitraum drei Tage vor bis drei Tage nach Ihrem Geburtstag einlösen, ist das zwar nicht gerade Kundenfreundlich, aber völlig legitim.

Lesen Sie auch: Garantieverlängerung - lohnt sich das?

Ist der Gutschein nach abgelaufener Frist noch etwas wert?
Die Einlösung kann ein Kunde nach Ablauf nicht mehr verlangen, aber es besteht ein Anspruch auf Erstattung des Geldwertes, erklärt die Verbraucherzentrale in Bayern. Denn der Händler habe vom Schenker Geld erhalten und das dürfe er nicht einfach einbehalten. „Dürfte er dies behalten, wäre er ungerechtfertigt bereichert, wie die Juristen sagen. Deshalb muss er Ihnen gegen Rückgabe des Gutscheins den Geldwert erstatten. Allerdings darf der Händler seinen entgangenen Gewinn einbehalten; schließlich hätte er bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheins ein Umsatzgeschäft gemacht“, so die Verbraucherschützer aus Bayern.

Wann kann ein Gutschein bar ausgezahlt werden?
Grundsätzlich ist bei Gutscheinen Barauszahlung nicht vorgesehen. „Ein Gutschein kann nur gegen eine Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht. Auch nicht auf einen nicht genutzten Restwert. Anders liegt der Fall, wenn der Gutschein für ein bestimmtes Produkt ausgestellt wurde, das nicht mehr lieferbar ist. Dann besteht Anspruch auf Auszahlung", so die Hamburger Rechtsexpertin Rehberg.

Sind Gutscheine übertragbar?
Die namentliche Nennung des Beschenkten bezweckt eigentlich nur, dem Gutschein eine persönliche Anmutung zu geben. Nach dem Gesetz (§ 807 BGB) gilt ein Gutschein als ein sogenanntes Inhaberpapier. „Jeder der den Gutschein vorlegt, darf ihn einlösen - unabhängig vom auf dem Gutschein eingetragenen Namen. Es ist nicht notwendig sich auszuweisen", erklärt Julia Rehberg gegenüber Yahoo! Finanzen.