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Fehlerhafte Produkte – wann Sie Anspruch auf Schadensersatz haben

Radunfall wegen fehlerhaftem Sattel? Der Hersteller haftet. (Bild: Thinkstock)
Radunfall wegen fehlerhaftem Sattel? Der Hersteller haftet. (Bild: Thinkstock)


Wenn Fahrradsättel brechen, Sektflaschen platzen oder Kaminöfen explodieren, dann besteht oftmals Anspruch auf Schadensersatz, in vielen Fällen sogar auf Schmerzensgeld. Denn die Hersteller müssen für ihre Fehler geradestehen. test erklärt, worauf Sie im Ernstfall achten müssen, damit Sie Ihr gutes Recht durchsetzen können.

Wenn Produkte fehlerhaft sind, müssen Kunden das natürlich nicht einfach so hinnehmen. Und manchmal haben kleine Fehler auch sehr schwerwiegende Folgen, wie test am Beispiel von Wolf-Rüdiger Wirsching schildert. Eine unscheinbare Schraube am Sattel seines Fahrrads sorgte dafür, dass der Arzt aus Kleinmachnow schwer stürzte. Schmerzen und eine ausgekugelte Schulter waren die Folge, der Mediziner war vier Wochen arbeitsunfähig.

Zunächst habe Wirsching geglaubt, er müsse selbst die finanziellen Folgen des Unfalls tragen. Doch durch Zufall stieß er auf eine Meldung in der Zeitschrift test, dass der Hersteller seines Fahrradsattels eine Rückrufaktion gestartet habe. Der Arzt fragte beim Leserservice nach und bekam die Information, dass er Anspruch auf Entschädigung und Schmerzensgeld hat, wenn er sich wegen eines Fehlers verletzt hat, den der Hersteller verursacht hat. Wirsching nahm sich einen Anwalt und erhielt 20.500 Euro vom Sattel-Hersteller.

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Hersteller haften volle zehn Jahre
„Ein versöhnliches Ende – aber nicht mehr als die strikte Umsetzung des Produkthaftungsgesetzes. Das schreibt vor: Hersteller haften, wenn Fehler ihrer Produkte Schäden oder Verletzungen verursachen. Und zwar volle zehn Jahre lang ab Verkaufsstart des Produkts“, so die Rechtsexperten von test. Die Haftung gelte auch unabhängig davon, ob den Hersteller ein Verschulden treffe oder nicht, heißt es weiter. Die einzige Einschränkung bestehe darin, dass es bei Sachschäden nur Ersatz für Beträge über 500 Euro gäbe.

„Mehr noch: Hersteller haften sogar für den sogenannten ‚naheliegenden Fehlgebrauch‘ ihrer Produkte“, so die Verbraucherschützer. So musste zum Beispiel ein Hersteller von Kindertee für durch Karies zerstörte Zähne Schadensersatz zahlen. Der Tee wurde als Einschlafhilfe angepriesen, aber es wurde nicht vor den Risiken des Dauernuckelns des zuckerhaltigen Getränks gewarnt.

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Wenn Geschädigten der Hersteller eines Produkts nicht bekannt ist, können sich Betroffene direkt an den Händler wenden, so test. Denn der muss den Hersteller benennen. Tut er das nicht, haftet er selbst. Hat ein Hersteller seinen Sitz in Übersee oder Fernost, müssen sich Kunden nie direkt mit dem Hersteller auseinandersetzen. „Laut Gesetz haftet als Hersteller, wer die Ware innerhalb der europäischen Union erstmals in den Verkehr bringt. Außerdem können Betroffene stets am für ihren Wohnort zuständigen Gericht klagen und müssen nicht reisen“, so die Experten.

Beweise sichern
Wichtig ist die richtige Beweisführung. Es muss eindeutig sein, dass der Schaden auf den Fehler des Herstellers zurückzuführen ist. Schwierig war das etwa im Fall einer Lehrerin aus München: Bei einem Umtrunk nach Schulschluss explodierte eine Sektflasche. Schnittverletzungen am Auge und mehrere Hörstürze waren die Folge. Der Produzent schob die Schuld auf falsche Lagerung oder Transportschäden. Doch dann stellte ein Gutachter fest, dass es nur durch einen Produktfehler zur Explosion der Flasche kommen kann.

Die Beweissicherung ist das A und O. Kaufbelege von Werkzeugen, Elektrogeräten oder ähnlichem sollten stets gut aufbewahrt werden, raten die Experten. Beschädigte Gegenstände sollten nach einem Unfall nicht weggeworfen werden. Gab es Zeugen? Dann notieren Sie Namen und Adressen. Reichen Sie die Forderung auf Schadensersatz beim Hersteller oder Verkäufer ein und schalten Sie gegebenenfalls einen Anwalt ein, dessen Schwerpunkt auf Produkthaftungsrecht liegt.

Den vollständigen Bericht der Stiftung Warentest zum Thema Produkthaftung finden Sie hier (kostenpflichtig).